Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Seal Plan
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten und für alle mit diesen getätigte, beiderseitige Handelsgeschäfte. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Abänderungen – auch für bereits laufende Aufträge – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch uns. Im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Die Vertragsbestimmungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von uns nur im Falle einer nicht individuellen Kommunikation gespeichert und können dann dem Besteller auf Verlangen per E-Mail zugesandt werden.
§ 3 Überlassene Unterlagen, Schutzrechte, Werkzeuge (1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers gemäß § 2 nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. (2) Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr für, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, so sind wir berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, als der Dritte glaubhaft nachweist, dass sein Schutzrecht verletzt ist, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ein Schutzrecht nicht verletzt ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen damit in Zusammenhang stehend Ansprüchen Dritter freizustellen. (3) Bei Lieferung unserer Ware ins Ausland, auch in verarbeiteter Form, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund Verletzung von gewerblichen Schutzrechten frei. (4) Werkzeuge und Formen bleiben auch bei Übernahme anteilmäßiger Kosten in Anbetracht der Konstruktionsleistung unser ausschließliches Eigentum. Eine Aufbewahrungspflicht haben wir nicht.
§ 4 Preise und Zahlung (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer auf der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. § 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit und Abnahme (1) Die Lieferzeit gilt als annähernd vereinbart. Verbindliche Liefertermine müssen als solche ausdrücklich bezeichnet und vereinbart werden. (2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (4) Falls wir in Verzug geraten muss uns der Besteller eine angemessen Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Ein vollumfängliches Rücktrittsrecht besteht nur wenn der Käufer an der bisherigen Lieferung kein Interesse mehr hat. (5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – gleichviel, ob bei uns oder einem Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. (6) Kommen in sonstigen Fällen mit der Lieferung in Verzug sind Schadensersatzansprüche nach § 286 BGB wegen dieses Verzuges ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (7) Die zu liefernden Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 20% über- oder unterschritten werden. Bei Annahme von Kleinbestellungen behalten wir uns die Berechnung eines Mindestauftragswertes vor. (8) Bei Bestellungen und/oder Abrufen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, sind wir berechtigt, das Material für die gesamte Bestellung zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung der Bestellung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Versand, Gefahrübergang, Teillieferung (1) Verpackung, Versandart und Versandweg sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Spezial- oder sonstige Verpackungen, wie Holzkisten, Verschläge, Paletten und Kartonagen, werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. (2) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. (3) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. (4) Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. (2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aller Art ausreichend zu versichern. Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche aus den gehaltenen Versicherung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff/Herstellerregress (1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Im Falle des Lieferregresses gemäß § 478, 479 BGB verbleibt es bei der Regelung § 439 Abs. 1 BGB. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Einbaustellen, ungeeigneter Betriebsmittel, falscher oder zu langer Lagerung, nicht fachgerechtem Einbau oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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Januar 2012